Gartenordnung herausgegeben von der Stadt Köln und dem Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V.

Vorbemerkung

Die Ziele des Kleingartenwesen werden durch das Bundeskleingartengesetz (BKleinG) vom 28. Februar 1983 (BGBi I S. 210) zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBi I S. 2146), definiert und sind die Grundlage der Gartenordnung.

Kleingärten sind Bestandteil des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln der Stadt Köln und der Länder Nordrhein-Westfalen angelegt und gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung und Erholung sowie der sinnvollen Freizeitgestaltung.

Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Deshalb ist die Ausrichtung auf eine biologische Bewirtschaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit natürlichen Materialien anzustreben.

Eine Verwirklichung dieser geförderten Bestrebungen des Kleingartenwesens kann nur erfolgen, wenn die Kleingärtner/-innen innerhalb und außerhalb ihrer Anlage harmonisch zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und somit für alle Kleingärtner und Kleingärtnerinnen – nachfolgend Kleingärtner genannt – verbindlich. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 1 Kleingärtnerische Nutzung

(1) Der Kleingarten unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung. Diese ist nur dann gegeben wenn
1. die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Eigenversorgung der Familie durch eigene Arbeit geschieht und
2. der Kleingarten dem Kleingärtner und seiner Familie zur Erholung dient.
(2) Die Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind nicht zulässig.
(3) Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen.
(4) Eine Überlassung des Gartens oder Teilen davon (insbesondere Gartenlauben) an Dritte ist nicht zulässig. Der Kleingärtner ist jedoch befugt, den Garten vorübergehend (z.B. während des Urlaubs oder bei Krankenhausaufenthalt) unentgeltlich Dritten zu Pflege zu überlassen.
(5) Der Kreisverband hat sicherzustellen, dass die ihm überlassenen Pachtflächen als Kleingärten i.S. des § 1 Abs. 1 BKleinG weiterverpachtet werden, d.h.
– dass mehr als ein Drittel der Gartenfläche für den Anbau von Obst, Gemüse und anderen Früchten verwendet wird (mindestens 10% für einjährige Nutz-/ Ertragskulturen).
– lediglich bis zu einem Drittel für Aufbauten, Terrassen und Wege beansprucht wird.
Das ständige Bewohnen der Lauben ist, abgesehen von gelegentlichen Übernachtungen, nicht gestattet.

§ 2 Allgemeine Ordnung

(1) Der Kleingärtner und seine Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigt. Deshalb sind vor allem verboten: lautes Musizieren, das laute Abspielen von Fernseh-, Rundfunk- oder Musikgeräten, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen. Spielende Kinder und die damit verbundene Geräuschentwicklung sind zu tolerieren.
(2) Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen. Auffallender Hundekot ist unverzüglich durch den Hundehalter bzw. Hundeführer zu beseitigen.
(3) Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist untersagt.
(4) Die Kleingartenanlage ist tagsüber für Besucher und Spaziergänger zugänglich zu halten.
(5) Die Außentore der Anlage sind tagsüber bis zum Eintritt der Dunkelheit offen zu halten. In den Wintermonaten von Anfang November bis Ende Februar können die Tore abgeschlossen werden. Dadurch entfällt die Streupflicht für die Wege bei Schnee und Glatteis.
(6) Es ist sicherzustellen, dass Rettungsfahrzeugen (Notarzt und Feuerwehr) die ungehinderte Zufahrt zur Anlage möglich ist.
(7) Ruhezeiten sind von allen Kleingärtnern und Besuchern der Anlage einzuhalten. Sofern in den einzelnen Anlagen keine weitergehenden Bestimmungen beschlossen werden, sind Ruhezeiten die Stunden von 22.00 bis 7.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie Sonn- und gesetzliche Feiertage.
(8) Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die im Aushang erfolgten Bekanntmachungen des Vereins zu beachten.

§ 3 Wasserversorgung

(1) Das Anschließen der einzelnen Lauben an die Wasserversorgung ist untersagt.
(2) Das Erstellen eines Brunnens zur privaten Grundwasserentnahme ist nicht statthaft.
(3) Das Wasserrohrnetz ist schonend zu behandeln. Wasser ist sparsam zu verbrauchen.
(4) Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage abgestellt werden. Jede Einzelzapfstelle in den Kleingärten ist dann durch die Kleingärtner zu belüften.
(5) Die Kosten des Wasserverbrauchs werden, sofern die Einzelgärten selbst nicht mit Wasserzählern ausgestattet sind, auf alle Kleingärtner anteilmäßig, gemäß besonderem Beschluss des Kleingärtnervereins, umgelegt. Unabhängig davon wird der Pächter an eventuell aufgetretenem Schwund in der Gesamtanlage anteilmäßig beteiligt.
Die Wasserzähler müssen entsprechend dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen ordnungsgemäß geeicht sein.
(6) Regenwasser soll möglichst als Gießwasser im eigenen Garten wiederverwendet werden. Eine Versickerung ist nur über die belebte Bodenschicht zulässig.

§ 4 Abwasserbeseitung, Fäkalienentsorgung, Toiletten

(1) Grundlage zur Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der jeweils aktuellen Fassung.
(2) Das Einleiten von Abwasser jeder Art in den Untergrund ist verboten.
(3) Die Errichtung von Wasserspültoiletten mit Anschluss an eine wasserdichte Auffanggrube ist verboten.
(4) Die Einrichtung von Wasserspülungen, Duschen, Küchenspülen und anderen Einrichtungen, deren Betrieb eine Wasserver- und Entsorgung erfordert, ist untersagt. Zulässig ist nur die Nutzung von Einzelzapfstellen im Garten. In diesem Zusammenhang entstehendes, unbelastetes Abwasser (z.B. Wasch- oder Gemüseputzwasser) ist zu sammeln und als Gießwasser oder über den Kompost zu entsorgen.
(5) Vor dem 01.01.1991 errichtete Wasserver- und entsorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten in den Gärten sowie Schmutzwassersammelgruben können bis zur Beendigung des laufenden Pachtverhältnisses verbleiben. Voraussetzung für den befristeten Verbleib der Gruben ist deren baulich einwandfreier Zustand und die regelmäßige bedarfsgerechte bzw. mindestens einmal jähriche Entleerung durch eine zugelassene Fachfirma.
Bei sämtlichen Wasserversorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten sowie Schmutzwassersammelgruben, die nach dem 01.01.1991 errichtet worden sind, besteht kein Bestandsschutz. Diese Einrichtungen sind umgehen zu entfernen.
(6) Chemische Toiletten, sogenannte Camping-Toiletten, bei deren Nutzung Abwasser entfällt, sind nur in den Kleingartenanalgen zu verwenden, in denen die Entsorgung der mobilen Abwassertanks über vorhandene zentrale Sammelgruben oder Kanalanschlüsse erfolgen kann. (7) Generell zulässig (mit Ausnahme in der Kleingartenanlage im Merheimer Felde) für den Einsatz im Kleingarten sind biologische Komposttoiletten. Die Entsorgung derartiger Toilettensysteme ist über eine separate Kompostierung mit einer möglichst zweijährigen Verrottungsdauer durchzuführen. Der fertige Kompost sollte vorzugsweise im Bereich der Zier- und Baumbeete (auch Obstgehölze) eingesetzt werden.

§ 5 Abfallbeseitigung, Kompost, Baum- und Grünschnitt

(1) Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, in seinem Kleingarten einen Kompostplatz einzurichten. Alle anfallenden organischen Abfälle sind dort zu verwerten. Die Errichtung einer Kompostanlage bedarf einer Genehmigung.
(2) Nicht kompostierbare Abfälle (z.B. Bauschutt, behandeltes Holz, Hausmüll, Unrat) sind nach den behördlichen Bestimmungen zu beseitigen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich.
(3) Eine Ablagerung der Abfälle (auch Grünabfälle!) im angrenzenden Grünbereich ist verboten. Für die Beseitigung von im angrenzenden Grünbereichen abgelagerten Abfällen haftet der Verursacher bzw. der Verein.
(4) Ansprechpartner zu der Gesamtthematik „Abfall“ sind die Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln.
(5) Größere Äste, Baustämme, Bau- und Strauchschnitte können nach Anmeldung übe den Kleingartenverein in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband durch Großhäcksler zerkleinert werden. Ist eine Verwertung des Häckselgutes innerhalb der Gartenanlage nicht möglich, so ist in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband eine alternative Entsorgung zu wählen.
(6) Das Verbrennen von Gartenabfällen u.a. Materialien ist unzulässig. Von Feuerbrand und Monilia befallene Pflanzen dürfen ausnahmsweise auf einen Sammelplatz in der Kleingartenanlage mit Genehmigung des Vereinsvorstandes verbrannt werden.
(7) Andre als die genannten Entsorgungsarten sind verboten.

§ 6 Wegebenetzung und Wegeunterhaltung

(1) Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann auf Antrag der jeweilige Kleingartenverein eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dabei sind die von der Stadt Köln erteilten Auflagen zum Befahren von Anlagenwegen zu beachten.
(2) Weiterin kann auf Antrag über den Verein vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen eine Einfahrtgenehmigung für Kleingärtner erteilt werden, denen in einem Schwerbehindertenausweis attestiert wird:
a. „aG“ – außergewöhnlich gehbehindert
b. „H“ – hilfebedürftig
c. „G“ – gehbehindert, Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80%.
(3) Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Kleingärtnern der jeweils angrenzenden Gärten je zur Hälfte in Ordnung zu halten. Sie sind von Kräutern freizuhalten (keine chemische Bekämpfung) und von Verschmutzungen zu säubern.
(4) Bei Glatteis sind ausschließlich abstumpfende Streumittel zu verwenden. Auftauende Stoffe (z.B. Salze) sind nicht gestattet.
(5) Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich vorhandener Hecken obliegt den Kleingärtnern der angrenzenden Gärten, soweit keine andere Regelung besteht.
(6) Die nicht unter Absatz 2 genannten Wege und Flächen werden durch Gemeinschaftsarbeit unterhalten, soweit nicht Dritten diese Verpflichtung obliegt.

§ 7 Bauliche Anlagen

(1) Allgemeine Vorschriften

(1.1) Für bauliche Anlagen jeder Art, insbesondere Lauben, An- und Umbauten, Gerätehäuser, Pergolen, Grillkamine, Gewächshäuser und andres, ist grundsätzlich der schriftliche Antrag über den Verein einzureichen.
Bauliche Anlagen dürfen nur unter Berücksichtigung bestehender Baurichtlinien und ausschließlich an durch Einzelerlaubnis oder in einem Gesamtplan der Gartenanlage festgelegten Plätzen errichtet werden. Eine Baubeschreibung der beabsichtigten Baustoffe und der Gestaltung der Außenwände sowie die Farbwahl sind vor Errichtung bzw. Umgestaltung einer Laube genehmigen zu lassen.

Mit der Errichtung der beantragten Aufbauten darf erst nach Erhalt der schriftlichen Bauerlaubnis begonnen werden.

(1.2) Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten, insbesondere dürfen Farbanstriche weder das Bild des Einzelgartens noch das der Kleingartenanlage stören.
In Abstimmung mit dem Kreisverband kann das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen für die verschiedenen Kleingartenanlagen bestimmte Laubentypen und im Verhältnis zu den Gartengrößen und dem Zuschnitt der Parzellen unterschiedliche Laubengrößen festlegen.
(1.3) Die Beratung und Kontrolle bei der Durchführung der einzelnen Bauvorhaben erfolgt durch den Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V.
(1.4) Jeder Pächter ist verpflichtet, die Laube und die zulässigen Nebengebäude ausreichend gegen Feuer zu versichern.
(1.5) Die Verpflichtung zum Bau einer Laube bei Anpachtung eines Kleingartens besteht nicht.
(1.6) Die nachfolgend aufgeführten baulichen Anlagen werden bei einem Pächterwechsel auf der Grundlage der aktuell gültigen Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes Rheinland der Gartenfreunde e.V. bewertet:
Laube, überdachter Freisitz, Gerätehaus, Pergola und Teichanlage.
Für alle andren baulichen Anlagen erfolgt keine Wertfeststellung. Sie können dem Nachpächter zum Kauf angeboten werden, sind jedoch nicht übernahmepflichtig. Ansonsten besteht Mitnahmepflicht des scheidenden Pächters.

(2) Bauvorschriften (2.1) Laube
(Bauerlaubnis erforderlich)

Im Kleingarten ist gemäß Bundeskleingartengesetz eine Bebauung mit einer Laube in einfacher Ausführung einschließlich überdachtem Freisitz und Gerätehaus mit insgesamt höchstens 24 m² Grndfläche (Außenmaß der Wänder) zulässig.
Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.
Ein Dachüberstand bis max. 100 cm wird für die Laube an einer Seite als Regenschutz zusätzlich genehmigt, für die restlichen Seiten gilt ein Dachüberstand von max. 50 cm.

Die Aufbauten dürfen nur eingeschossig sein.
Das Unterkellern der Aufbauten ist nicht gestattet.
Die Einrichtung einer Feuerstelle ist nicht gestattet.
Die Laube darf folgende Höhen nicht überschreiten (Die Maße gelten ab Estrich-Oberkante. Die Estrich-Oberkante darf bis max. 0,25 m über dem Erdboden liegen):
Pultdach: oberste Dachhöhe 2,85 m, untere Dachhöhe (Traufhöhe (2,25 m)
Flachdach: Dachhöhe 2,6 m
Satteldach und andere Dachformen: Firsthöhe 3,75 m, Traufhöhe 2,25 m
Vegetations-Pultdach: oberste Traufhöhe 3,6 m, untere Traufhöhe 2,25 m.
Im Einzelgarten darf nur 1 Laube errichtet werden.
Ein Grenzabstand von 1,5 m zum Gartennachbarn und 3 m zu Fremdgrundstücken ist einzuhalten.
Vorhandene genehmigte Aufbauten haben Bestandsschutz.

(2.2) Gerätehaus
(Bauerlaubnis erforderlich)

Ein Gerätehaus kann in Abhängigkeit von der insgesamt bebauten Fläche (siehe Laube) bis zu einer Größe von max 6 m² aus Holz, Metall oder Kunststoff genehmigt werden. Mauerwerk ist unzulässig. Eine Fundamentierung ist nicht gestattet. Das Gerätehaus darf folgende Höhen nicht überschreiten: Flachdach: Dachhöhe 2,25 m
Satteldach und andere Dachformen: Firsthöhe 2,5 m, Traufhöhe 2 m
Im Einzelgarten darf nur 1 Gerätehaus errichtet werden.

Ein Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 50 cm ist einzuhalten.

(2.3) Überdachter Freisitz
(Bauerlaubnis erforderlich)

Ein überdachter Freisitz kann in Abhängigkeit von der bebauten Fläche (siehe Laube) bis zu einer Größe von max. 12 m² genehmigt werden. Der überdachte Freisitz muss mindestens an einer Seiter der Laube anschließen. Ein seitlicher Dachüberstand von jeweils max. 50 cm wird zusätzlich bei der Berechnung der überdachten Fläche gestattet. Als überdacht gilt jede Form einer wetterfesten Abdeckung (z.B. Plane, Wellplastik). Im Einzelgarten darf nur 1 überdachter Freisitz errichtet werden.

(2.4) Grillkamine und Backöfen
(Bauerlaubnis erforderlich)

Im Kleingarten ist 1 Grillkamin oder 1 Backofen in einer Gesamthöhe einschließlich Schlussstein und Abdeckhaube von max. 2,25 m und einer Grundfläche von max. 2 m² zulässig.
Bei der Auswahl des Standortes sind die feuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Hierbei ist besonders zu beachten, dass im Abstand von weniger als 100 m zum Waldrand keine Grill- bzw. Backofenanlage errichtet werden darf. Ein Anschluss an Lauben und Laubenvorbauten sit nicht gestattet.
Der Grill oder Backofen darf nicht als Brennstelle benutzt werden.
Vorhandene Grillanlagen und Backöfen, die den o.g. Bestimmungen nicht entsprechen, müssen reduziert oder abgebaut werden.

(2.5) Gartenteiche
(Bauerlaubnis erforderlich)

Der Bau von 1 Zierwasserteich (Folienteich) in einer Größe von bis zu 5 % der Gartenfläche, max 18 m², und einer Tiefe von max. 80 cm ist gestattet. Betonierte Wasserbecken werden nicht genehmigt.
Fertigteichformen werden bis zu einer Grö0e von 3 m² genehmigt.
Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahr obliegt dem Pächter.
Ein Grenzabstand von 1,5 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.

(2.6) Zäune, Einfriedungen
(keine Bauerlaubnis erforderlich)

Umzäunungen aus Holz- oder Metallkonstruktionen sowie Formschnitthecken innerhalb von Kleingartenanlagen und zwischen den einzelnen Parzellen dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. Die Einfriedung zwischen den einzelnen Parzellen ist nicht zwingend erforderlich.

Jedoch ist jeder Kleingärtner verpflichtet, zusammen mit dem Nachbarn eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn auch nur einer der beiden dies verlangt. Besteht der Wunsch, so sollte eine Hecke (siehe § 8) gegenüber den „toten“ Baumaterialien bevorzugt werden.
Für die Errichtung, Instandsetzung und Pflege der Zwischenzäune/-hecken sind die jeweiligen Eigentümer verantwortlich. Die Erstellung einer Zaunanlage durchgehenden Betonsockelmauer ist nicht statthaft.

(2.7) Spielgeräte und -einrichtungen
(Bauerlaubnis vom Verein erforderlich)


(2.7.1) Grundsätzliches
Für sämtliche Kinderspielgeräte und -Einrichtungen innerhalb einer Gartenparzelle obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Pächter des Gartens.
Die Kinderspielgeräte und – Einrichtungen sind keine baulichen Anlagen im Sinne des § 7 der Gartenordnung und werden deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen.
Ein Antrag für den Aufbau eines Spielgerätes ist an den jeweiligen Verein zu richten und wird von dort bearbeitet und mit dem Antragsteller abgestimmt.
Die Erlaubnis beschränkt sich auf den Zeitraum bis zum Ende des 13. Lebensjahres der/ des Kinder/ Kindes. Anschließend erlischt die Erlaubnis und die Spielgeräte und -Einrichtungen sind wieder rückstandslos zu entfernen.
Pro Garten wird das Aufstellen von 3 Stück Spielgeräte und -Einrichtungen gestattet, wobei bei der Aufstellung eines Spielturmes oder Spielhauses nur eines von beiden erlaubt werden kann.

(2.7.2) Spielhaus:
Als Baumaterial ist ausschließlich Holz und Kunststoff gestattet. Das Sattel- oder Flachdach kann wahlweise mit Holz Bitumenpappe oder Folie gedeckt werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist nicht statthaft.

Die Firsthöhe von 1,5 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 3 m² (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden.
In den Öffnungen des Spielhauses dürfen weder Fensterflügel noch Türblätter eingebaut wreden.
Ein Grenzabstand von 1,5 m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.

(2.7.3) Spielturm:
Als Baumaterial ist ausschließlich Holz zu verwenden.
Das Sattel- oder Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie bedeckt werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist nicht statthaft. Die Firsthöhe von 3,5 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 4 m² (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden.
In den Öffnungen des Spielturms dürfen weder Fensterflügel noch Türblätter eingebaut werden.
Der Spielturm darf nicht fundamentiert werden. Die Pfosten sind mit Einschlaghülsen aus Metall zu verankern.
Die Podesthöhe darf 1,5 m nicht überschreiten. Die Seitenwand- bzw. Brüstungshöhe darf 1,15 m nicht unterschreiten.
Ein Grenzabstand von 3 m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.

(2.7.4) Planschbecken:
Der Bau und das Aufstellen von Schwimmbeckenanlagen jeder Größenordnung und Ausführung sind nicht gestattet. Bestehende Schwimmbecken haben keinen Bestandsschutz und sind zu beseitigen.
Ein handelübliches Planschbecken bis max. 3,5 m Durchmesser bzw. 10 m² und einer Höhe von max. 80 cm kann ohne Antrag und Erlaubnis aufgestellt werden. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.05. bis 30.09. eines jeden Jahres gestattet.
Gefüllt werden dürfen die Planschbecken ausschließlich mit Wasser ohne chemische Zusätze.

(2.7.5) Rutschen und Schaukeln
Eine Rutsche und eine Schaukel können ohne Antrag und Genehmigung aufgestellt werden. Ein Grenzabstand von 1,5 m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.

(2.8) Pergolen
(Bauerlaubnis erforderlich)

(2.8.1) Offene Pergolen
Offene Pergolen sind flächige Holz- oder Metallrankgerüste ohne eine geschlossene Dachabdeckung, die ein gestalterisches Bindeglied zwischen der Laube und dem Außenraum darstellen. Sie werden in einer Größe von 4 % der Gartenfläche, max 15 m² gestattet.

(2.8.2) Rankgerüste
Rankgerüste (Spaliergerüste zur Unterstützung von Nutz- und Zierpflanzen) werden zusätzlich zur Pergola bis zu einer Länge von max. 10 m gestattet. Die Höhe ist auf 2,5 m zu begrenzen.

(2.9) Terrassen und Gartenwege
(keine Bauerlaubnis erforderlich)

Terrassen und Gartenwege können ohne Antrag und Genehmigung im zulässigen Maß gebaut werden.
Die Befestigung der Gartenfläche einschließlich Aufbauten, Terrasse und Wege darf insgesamt ein Drittel der gesamten Parzellengröße nicht überschreiten.
Darüber hinausgehende vorhandene befestigte Flächen sind bei Pächterwechsel auf diese Größe zu reduzieren.
Befestigte Terrassen werden bis zu 20 m² Größe gestattet.
Das Betonieren der Terrassen und Gartenwege ist nicht statthaft.
Bei der Auswahl der Materialien für Terrasse und Wege ist den natürlichen Materialien der Vorzug zu geben. Beispiele hierfür sind: Holz, Ziegelsteine, Natursteine, Kieselsteine, Holzhäcksel unbehandelt, Rasenwege.

(2.10) Gewächshäuser
(Bauerlaubnis erforderlich)


Glas- und Foliengewächshäuser dürfen nicht an die Laube und dem überdachten Freisitz angebaut werden. Ein Grenzabstand von 0,5 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.

Die Errichtung von Gewächshäusern in fester Bauweise wird bis zu einer Größe von max. 7,5 m² und einer Firsthöhe von max. 2,25 m gestattet. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzustimmen.
Foliengewächshäuser können bis zu 10 m² Gesamtgröße genehmigt werden. Die Vorlage einer Planskizze ist notwendig.
Gewächshäuser dürfen nur der kleingärtnerischen Nutzung (Anzucht) dienen.
Im Einzelgarten darf nur 1 Gewächshaus errichtet werden.
Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme des Gewächs-/Folienhauses durch den Nachpächter nur auf freiwilligen Basis erfolgen.

(2.11) Solaranlagen
(keine Bauerlaubnis erforderlich)

Eine Solaranlage ist bis zu einer Kollektorfläche von 2 m² gestattet.

(2.12) Frühbeete etc.
(keine Bauerlaubnis erforderlich)

Frühbeete bis max. 3 m²
Gewächshaustunnel bis max. 6 m² Grundfläche und einer Höhe von max. 0,6 m,
Tomatenschutzdächer bis max. 6 m² Grundfläche und einer Höhe von max. 1,8 m sind gestattet.

(2.13) Antennen und Satellitenschüsseln
Das Anbringen und Aufstellen von Antennen und Satellitenschüsseln im Kleingartengelände ist nicht gestattet. Vorhandene Anlagen sind zu entfernen.

(2.14) Gesundheitsgefährdende Baustoffe
Baustoffe jeder Art, die gesundheitsgefährdenden Bestandteile aufweisen oder für Boden, Luft und Wasser gefährliche Auswirkungen haben, dürfen nicht verwendet werden. (2.15) Heizen und Kochen
Das Aufstellen von Holz-, Kohle- und Ölöfen in den Gartenlauben ist unzulässig.

Zu Heizen der Gartenlaube und zum Kochen können handelsübliche Gasöfen verwendet werden.
Die Gasflaschen sind außerhalb der Laube in einem sicheren Behälter zu lagern.
Die Sicherung die gesamten Gasanlage gegen Unfallgefahren obliegt dem Kleingärtner. Weitere Informationen siehe Anlage Nr. 1, Merkblatt Propangas.

(2.16) Partyzelte und einfache Pavillons
(keine Bauerlaubnis erforderlich)

Partyzelte und einfache Pavillons sind keine baulichen Anlagen im Sinne des § 7 der Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und schnell auf- und abzubauen sind, deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen.
Partyzelte und Pavillons dienen ausschließlich als Sonnenschutz. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.05. bis 31.10. eines jeden Jahres gestattet. Zu bestimmten Anlässen, wie z.B. Feiern, ist ein darüber hinaus zeitlich begrenztes Aufstellen mit dem Vereinsvorstand abzustimmen.
Eine Fundamentierung ist nicht gestattet.
Partyzelte und Pavillons dürfen eine Grö0e von max. 12 m² nicht überschreiten.

(2.17) Gartennummer
An jedem Garten ist deutlich die Gartennummer am Tor bzw. im Eingangsbereich anzubringen.

(2.18) Windkrafträder
Das Aufstellen von Windkrafträdern ist nicht gestattet.

(2.19) Sichtschutzelemente
Sichtschutzelemente sind nur aus Holz und nur im Terrassenbereich anstatt einer Sichtschutzhecke (siehe § 8 Hecken) auf max. 5 m Länge und mit max. 1,8 m Höhe erlaubt.

§ 8 Anpflanzungen

(1) Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in den benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Nachteilige Auswirkungen auf Nachbarparzellen müssen vermieden werden. Äste, Zweige, Ausläufer und Wurzeln dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinwachsen oder die Begehbarkeit von Gartenwegen beeinträchtigt.
(2) Das Anpflanzen großwüchsiger Gehölze, d.h. Bäume und Sträucher, die nach ihrer natürlichen Entwicklung eine Größe von mehr als 4 m Höhe und 3 m Breite erreichen, ist unzulässig.
(3) Als Schattenspender für den Laubenvor- oder Sitzplatz kann 1 hochstämmiger Obstbaum gesetzt werden. Ein Grenzabstand von 4 m ist einzuhalten.
Das Anpflanzen eines großwüchsigen Süßkirchenbaumes Obstbaum ist nicht statthaft. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen entscheidet darüber, ob bei Pächterwechsel eine Ausnahmegenehmigung für ein mit dem Kreisverband abgestimmtes Verfahren anzuwenden.
Hoch- und halbstämmige Obstbäume müssen durch entsprechende Maßnahmen so erzogen oder geschnitten werden, dass die Nachbarn durch SChatten und sonstige Einwirkungen nicht in der Nutzung ihrer Gartenparzellen beeinträchtigt werden.
Kleinwüchsige Süßkirchen-Büsche auf schwach wachsenden Unterlagen können angepflanzt werden.

(4) Beim Anpflanzen von einjährigen Hochkulturen ist ein Grenzabstand von 1,5 m,
bei Beerenobst ein Grenzabstand von 1,5 m
bei Reben ein Grenzabstand von 1,5 m
, bei Ziersträuchern ein Grenzabstand von 1,5 m
bei Spalierobst ein Grenzabstand von 2 m
und bei Halbstämmen ein Grenzabstand von 3 m einzuhalten.

(5) Wuchshöhe von Formschnittshecken:
zwischen den Gärten und zu den Wegen bis max. 1,25 m,
zur Außengrenze der Kleingartenanlage bis max. 2,2 m,
als Sichtschutz im Lauben- und Terrassenbereich (max. 5 m Länge) bis max. 1,8 m.

Die Hecke zwischen den Gärten kann im Einvernehmen der Pächter auf der Gartengrenze errichtet werden. Besteht kein Einvernehmen, so ist ein Grenzabstand von mindestens 0,8 m zur Außenkante der Schnittfläche einzuhalten. Die Verwendung der zahlreichen, überwiegend hochwachsenden und ökologisch ehr unbedeutenden Thuja- und Scheinzypressenarten als Heckenpflanzen ist nicht gestattet. Als Ausnahme hiervon werden max. 5 m Hecke als Sichtschutzelement im Bereich der Terrasse erlaubt.
Darüber hinaus vorhanden Thuja- und Scheinzypressen-Hecken sind spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen.
(6) Zur Verringerung von Pflanzenkrankheiten an Obstbäumen ist folgendes zu beachten:
Das Anpflanzen von Chinesischen Wacholder (Juniperus chinesis) in Sorten sowie des Sadebaums (Juniperus sabina) in Sorten ist aufgrund ihrer häufigen Funktion als Zwischenwirt des Birnengitterrosts verboten. Vorhandene, von Rost befallene Wacholderpflanzen/ – Pflanzenteile sind umgehend zu vernichten.
Von Feuerbrand oder Monilia-Spitzendürre befallene Pflanzen/ Pflanzenteile sind unabhängig eines Rodungsverbots umgehend zu entfernen und zu vernichten (verbrennen, verbringen auf eine Mülldeponie im Plastiksack).
Das Auftreten von Feuerbrand ist bei der Landwirtschaftskammer NRW, Siebengebirgs-str. 200, 53229 Bonn, Tel. 0228/ 703-0 zu melden.
Zu Vermeidung einer übermäßigen Verbreitung des Feuerbrands und der Kirschfruchtfliege sollte auf die Verwendung von folgenden Pflanzen verzichtet werden: Zierquitte (Chaenomeles), Rot- und Weißdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha), Cotoneaster, Heckenkirsche (Lonicera), Schneebeere (Symphoricarpos).

(7) Das Roden und Beseitigen von Hecken, Büschen, Bäumen und Röhrichtbeständen ist nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 29. Februar gestattet.

§ 9 Biologische Gartenbewirtschaftung

(1) Eine Gestaltung mit natürlichen Materialien und die biologische Bewirtschaftung des Kleingartens sind vorranging anzustreben.
(2) Die Verwendung chemischer Plfanzenbehandlungsmittel (Pestizide), insbesondere Herbizide, Fungizide und Insektizide, sind nicht gestattet.
(3) Die Auswahl von widerstandsfähigen und standortgerechten Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz und Bienennährgehölzen sind zu fördern.
(4) Weitere Informationen siehe Anlage Nr. 2, Vogelschutz- und Bienennährgehölze sind zu fördern.
(5) Die Verwendung von Mineraldüngern ist untersagt. Die Bodenfruchtbarkeit soll über die Verwendung von organischen Düngern und Kompost gesichert werden.
(6) Die Verwendung von Torf ist untersagt.

§ 10 Kleintierhaltung

(1) Tierhaltung in den Kleingärten wird nicht gestattet.

(2) Dieses Verbot gilt nicht für früher genehmigte und bestehende Tierhaltung. Soweit och Tiere gehalten, müssen diese bei Pächterwechsel abgeschafft werden.

(3) Die Haltung von Bienen wird auf schriftlichen Antrag genehmigt.

(4) Der/ die Imker/in muss einem Fachverband angehören und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Im Übrigen finden die für die Bienenhaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

§ 11 Schluss

Diese Gartenordnung ist gültig für alle Gartenpächter des Kreisverbandes Kölner Gartenfreunde e.V. und ersetzt alle bisher gültigen Gartenordnungen.

Die Gartenordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft.