Mustersatzung des Kleingärtnervereins



Diese Satzung dient lediglich der Veranschaulichung und bildet keine Rechtsgrundlage.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein“ und hat seinen Sitz in Köln. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts XXX unter der Nummer XXXX eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Köln der Kleingärtnervereine e.V. (nachfolgend Kreisverband genannt).

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

1. a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger.

b) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.

c) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

d) Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes die Volkgsgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.

2.
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder regelt der erweiterte Vorstand.

3. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau für Unterhaltung seiner Kleingartenanlage zu verwenden.

4. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange, insbesondere dafür einzusetzen, daß in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfang erfolgen.

5. Der Verein überläßt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung des Pachtvertrags und der Gartenordnung Einzelgärten zur kleingärtnerischen Nutzung.

6. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigt und einen Kleingarten in Pacht nimmt. Außerdem können auch solche Personen Mitglied werden, die das Kleingartenwesen fördern und unterstützen.

2. Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Dies kann auch in Form eines Antrags zur Aufnahme in die Warteliste des Vereins geschehen. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu. Dessen Entscheidung ist endgültig.

4. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung vollzogen. Der Verein ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrags zu erheben.

§ 4 Rechte aus der Mitgliedschaft

a) die Einrichtung des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen.
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
c) die durch den Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.
d) in der Mitgliederversammlung seine Stimme abzugeben.

2. Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.

3. Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtett

a) sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,
b) sich nach Maßgabe dieser Satzung, des Pachtvertrages und der Gartenverordnung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen,
c) Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
d) alle Anträge und Eingaben ausschließlich über den Vereinsvorstand weiterzugeben,
e) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie Umlagen und den auf die zugeteilte Gartenparzelle entfallenden Pachtzins bis zum 31.01. des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.

2. Der Pächter hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für die nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Jahreshauptversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluß.

2. Bei Tod des Mitglieds können der Ehegatte, ein Kind oder ein Elternteil des verstorbenen Mitglieds in dessen Mitgliedschaf eintreten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

3. Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mit gleichzeitiger Kündigung des Pachtverhältnisses dem Vorstand schriftlich zu erklären.

4. Die Kündigung des Pachtvertrages und damit der Ausschluß des Mitglieds kann erfolgen, wenn es

a) gegen den Pachtvertrag oder Gartenverordnung verstößt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder Vorstandes in grober Weise schädigt,
c) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
d) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
e) seine Rechten und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überrägt,
f) die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf befindlichen Baulichkeiten durch Dritte ganz oder teilweise nutzen läßt,
g) bei Stellung seines Aufnahmeantrags verschwiegen hat, daß er bereits einen Kleingarten in Pacht hat, daß es aus einem anderen Kleingärtnerverein ausgeschlossen wurde oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen Kleingärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist.

5. Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Vor seiner Beschlußfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Dem Betroffenen muß der Ausschluß schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung durch Brief mit Zustellungsurkundee mitgeteilt werden. Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstandes kann innerhalb von drei Wochen nach Zustellung derselben Einspruch beim Kreisverband eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlußbescheid wirksam. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich Pachtvertrag und etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der gesetzliche Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) der erweiterte Vorstand oder Gesamtvorstand

2. Über alle Beratungen oder Beschlüsse des Vereinsorgans sind Niederschriften zu fertigen, de vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 8 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem 1. Kassierer,
d) dem 2. Kassierer,
e) dem 1. Schriftführer,
f) dem 2. Schriftführer

2. Bei Vereinen unter 100 Mitgliedern kann für den geschäftsführenden Vorstand das Amt des 2. Kassierers und/ oder 2. Schriftführers unbesetzt bleiben.

3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen

a) laufende Geschäftsführung des Vereins, mit Festsetzung der Mitgliederbeiträge in Verbindung mit dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand)
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
c) Anordnung von Gemeinschaftsleistungen,
d) Einsatz geeigneter Fachberater auf dem Gebiet des Obst- und Gemüsebaus und des zeitgemäßgen Pflanzenschutzes,
e) Beschlußfassung über Bildung von zweckgebundenen Rücklagen.

4. Die Tätigkeit des Vorstandsmitglieder ist nach § 2 Abs. 2 d ehrenamtlich.

5. Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlußfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, noch wie Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Kassierer, anwesend sind. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. Kassierers.

§ 9 Der gesetzliche Vorstand

Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem 1. Kassierer. Ihm obliegt die gemeinschaftliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB (juristische Vertretung).

§ 10 Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b) den Beisitzern (mindestens 1. Vertreter für jede angefangenen 100 Mitglieder des Vereins).

2. Ihm obliegen

a) die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes
b) die Entscheidung in Fällen der Berufung gem. § 3 Abs. 3,
c) die Mitwirkung im Ausschlußverfahrens gem. § 6 Abs. 6,
d) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Kosten.

3. Soweit die vom Verein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, sollte jede von ihnen durch mindestens einen Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.

4. Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden.

5. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter und der 1. Kassierer anwesend sind. Der erweiterte Vorstand läßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. Kassierers.

§ 11 Die Amtszeit des Vorstandes

1. Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Mitgieder, die

a) die uneingeschränkt geschäftsfähig,
b) Gartenpächter im Verein (akives Mitglied) oder dessen Ehepartner sind.

2. Scheiden ein oder beide Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vorzeitig aus, so übernimmt der jeweilige Stellvertreter die Führung seiner Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung, die die Neuwahl vornimmt. Bedarfsweise kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

3. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder vorzeitig aus, so ist die Zuwahl durch den geschäftsführenden Vorstand möglich, eine Bestätigung oder Neuwahl muß durch die nächste Mitgliederversammlung erfolgen.

4. Scheidet der gesamte geschäftsführende Vorstand vorzeitig aus, ist er verpflichtet, umgehend seinen Rücktritt der Mitgliederversammlung zu erklären und eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Wahl einzuberufen. Hiervon ist der Kreisverband zu unterrichten.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung im ersten Kalendervierteljahr. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, – zeit und Tagesordnung einberufen. Eine Kopie erhält der Kreisverband gleichzeitig.

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.

4. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5. Der Mitgliederversammlung obliegen

a) die Genehmigung von Niederschriften gem. § 12 Abs. 9,
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichts, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstige Tätigkeitsberichte, die Beschlußfassung hierüber und die Entlastung (einfache Mehrheit) des Vorstandes,
c) die Vornahme der Wahlen zum gesamten Vorstand,
d) die Wahl der Kassenprüfer,
e) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
f) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
h) die Beschlußfassung über Anträge.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme gefaßt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag bei verschiedenen Anträgen zum gleichen Thema als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmgleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

7. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 4 über die Beschlußfähigket der Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden und bei Auflösung des Vereins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich zu Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungändernde Mehrheit. Durch Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen des Generalpachtvertrages nicht beeinträchtig werden.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich bis zum gesetzten Termin an den Vorstand zu richten, damit die Anträge in die Tagesordnung schriftlich aufgenommen werden können.

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen, der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

10. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen, sie haben kein Stimmrecht.

11. Der Kreisverband ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Seinem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 13 Schlichtung

Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, Gartenordnung oder dem Pachtvertrag ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtswegs der Vorstand des Kreisverbands einzuschalten.

§ 14 Kassenführung

1. Die Führung der Kassenbücher und die Rechnungslegung erfolgen durch den 1. Kassierer oder dessen Stellvertreter. Für die Buchführung ist ein Journal anzulegen mit Geldkonten und Haushaltstiteln. Andere, zum Beispiel EDV-gestützte Verfahren, die der Journalbuchführung entsprechen, sind in Absprache mit dem Kreisverband zulässig.

2. Für die Prüfung der Kasse und der Belege des Vereins sind in der Jahreshauptversammlung mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen.

3, Die Kassenprüfer sind verpflichtet, nach Bedarf mindestens aber jährlich, die Bücher, Journal, Kasse und Belege vollständig zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

4. Der Vorstand des Kreisverbandes ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht berechtigt, die gesamte Buch- und Kassenführung des Vereins auf dessen Kosten zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Unterlagen sind dem Kreisverband vorzulegen:
a) wenn der Kreisverband hierzu auffordert,
b) spätestens jedoch beim Wechsel im gesetzlichen Vereinsvorstand. 5. Im übrigen unterliegt der Verein dem Prüfungsrecht der staatlichen Aufsichtsbehörde (RP) nach Maßgabe der kleingartenrechtlichen und verbandsrechtlichen Vorschriften.

§ 15 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (vgl. § 2 Abs. 2) ist das Vermögen auf den örtlich zuständigen, als gemeinnützig anerkannten Kreisverband Köln der Kleingärtnervereine e.V. zu übertragen, und dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke zu verwenden. Falls ein solcher nicht besteht oder dieser die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht besitzt, ist das Vermögen auf die Stadt zur Verwendung für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke zu übertragen.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

Die Bestimmungen des zwischen der Stadt Köln und dem Kreisverband abgeschlossenen Generalpachtvertrags und der Gartenordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 17 Inkraftreten / Unwesentliche Änderungen

1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.

2. Die Satzung ist in der Vereinsmitgliederversammlung vom 24.10.1991 beschlossen worden, sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.

3. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht hierzu gefordert werden, selbständig vorzunehmen. Er hat hierzu die Zustimmung des Kreisverbandes Köln der Kleingärtnervereine e.V. einzuholen.